§ 15 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 15
Bezeichnung von Örtlichkeiten, Verkehrsflächen und Gebäuden

(1) Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet geographische Bezeichnungen von ausschließlich oder überwiegend örtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung festsetzen.

(2) Die Landesregierung kann im Landesgebiet geographische Bezeichnungen von überörtlicher Bedeutung sowie deren Schreibweise unter Bedachtnahme auf das sprachliche Herkommen durch Verordnung, die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen ist, festsetzen.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen bezeichnen.

(4) Die Gemeinde hat alle bewohnbaren Gebäude mit einer Nummer zu bezeichnen. Am Gebäude oder an der Grundstückseinfriedung ist in einheitlicher Form eine Tafel mit dieser Nummer, allenfalls in Verbindung mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3, gut sichtbar anzubringen.

(5) Jeder Gebäudeeigentümer hat ohne Entgelt zu dulden, dass an seinem Gebäude oder Grundstück (Grundstückseinfriedung) eine Tafel mit einer Bezeichnung gemäß Abs. 3 und 4 angebracht wird.

(6) Die Gemeinde kann vom Gebäudeeigentümer den Ersatz der durch die Anfertigung und Anbringung der Tafel gemäß Abs. 4 bedingten Kosten verlangen.

(7) Nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde, im Falle des Abs. 2 die Landesregierung, ehestens die zuständige Behörde zum Zwecke der Berichtigung der öffentlichen Bücher zu verständigen.

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