§ 15
Die Partei, die einer Ladung vor das Vermittlungsamt nicht Folge leisten will oder kann, muß dies spätestens am Tage vor der anberaumten Vergleichsverhandlung beim Vermittlungsamte anzeigen, widrigens gegen sie vom Vermittlungsamte eine Geldstrafe von einer halben bis fünf Kronen verhängt werden kann. Solche Geldstrafen werden wie die Geldleistungen eingetrieben, die nach einem gültigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, und verfallen zugunsten des zuständigen Ortsarmenfonds.
Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Parteien, die der Ladung keine Folge leisten, ist unzulässig. Daß die Parteien vor dem Vermittlungsamte zu erscheinen nicht verpflichtet sind, gegen sie aber wegen versäumter oder verspäteter Anzeige des Nichterscheinens Geldstrafen verhängt werden können, sowie der Betrag dieser Geldstrafen ist den Parteien bei der Ladung bekanntzugeben.
Auf aktive Militär-, Landwehr- und Gendarmeriepersonen haben die vorstehenden Strafbestimmungen keine Anwendung zu finden; diese Personen sind vor das Vermittlungsamt durch ihr vorgesetztes Kommando zu laden (Artikel I, § 2, des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).
01.02.2014
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