Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen und Gremien
§ 15.
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, ist auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten. Seitens der Dienstgeberin ist zwingend zumindest ein weibliches Mitglied zu bestellen. Das Recht der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten oder einer bzw. einem von ihr bzw. ihm namhaft gemachten Bediensteten, an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, bleibt davon unberührt.
(2) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, welche die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten sowie in Organisationseinheiten übergreifenden Projektteams anstreben und dafür geeignet sind, zu unterstützen und zu fördern.
(3) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über jede erfolgte Neubesetzung von den in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279570
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