§ 15 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Grundausbildung

§ 15.

Im Rahmen der Grundausbildung ist den Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20011559

Dokumentnummer

NOR40234764

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