§ 15 Frauenförderungsplan – BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Förderung des beruflichen Aufstiegs von Frauen

§ 15.

(1) Frauen sollen in noch größerem Ausmaß als bisher zur Übernahme von Führungsverantwortung motiviert werden, etwa durch Schaffung von Ansprechstellen für Karriereförderung. Insbesondere im Bereich des Exekutivdienstes sollen Frauen durch entsprechende Beratung und Betreuung motiviert werden, sich für die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 zu bewerben.

(2) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere zu solchen Veranstaltungen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191518

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