Förderung des Wiedereinstiegs
§ 15.
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, die Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater sowie die Möglichkeit des Frühkarenzurlaubes hinzuweisen.
(2) Bedienstete sind nachweislich über die Voraussetzungen und Folgen der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu informieren.
Schlagworte
Karenzurlaubsregelung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20010040
Dokumentnummer
NOR40198995
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
