Sprachliche Gleichbehandlung
§ 15.
In dieser Verordnung angeführte Bezeichnungen natürlicher Personen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003078
Dokumentnummer
NOR40048039
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