§ 15 Meldefristen
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die OeNB zu erstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 15 Meldefristen
Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die OeNB zu erstatten.
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