§ 15 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 15.

(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhören des Obersten Sanitätsrates durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

  1. 1. welchen Anforderungen das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,
  2. 2. welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und Solarien, zu erfüllen haben,
  3. 3. welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
  4. 4. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Betrieb von Bädern und Sauna-Anlagen zu treffen sind,
  5. 5. in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
  6. 6. welche Grundsätze über das von den Bade- oder Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind.

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister auch ÖNORMEN für verbindlich erklären.