§ 15 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplanes, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose

§ 15.

(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem zu erstellenden Richtlinien zu übermitteln.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.

(3)  Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

(4)  Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht und in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40192550