§ 15 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Fondsrichtlinien

§ 15

(1) § 15.Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jeden Beteiligungsfonds Richtlinien aufzustellen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

(2) Die Fondsrichtlinien haben insbesondere zu enthalten:

  1. a) Das Rechtsverhältnis zwischen Genußscheininhaber, Beteiligungsfondsgesellschaft und Depotbank,
  2. b) das Gesamtvolumen des Beteiligungsfonds und seine Stückelung in Genußscheine, Zahlungen zur Deckung der Errichtungskosten im Sinne der lit d bleiben dabei unberücksichtigt;
  3. c) sachliche, örtliche und betragsmäßige Auswahlkriterien für Beteiligungen; insbesondere ist die Beibringung der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Beteiligungsunternehmen einschließlich des Verhältnisses der Eigenmittel zu den Fremdmitteln anzuordnen;
  4. d) den Betrag, der von den Zahlungen der Genußscheinkäufer zur Deckung der Errichtungskosten des Beteiligungsfonds verwendet wird;
  5. e) die Höhe der Vergütungen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden können;
  6. f) die Höhe der Vergütungen, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft in Rechnung gestellt werden können; diese Vergütungen müssen sich aus einem festen und einem von der Höhe des Jahresüberschusses gemäß § 10 Abs. 2 abhängigen Betrag zusammensetzen;
  7. g) die Laufzeit des Fonds;
  8. h) die Kündigungsbestimmungen des Fonds;
  9. i) die Art und Weise der Abwicklung.
  10. k) die Art und Weise der Ausschüttung des Jahresüberschusses;
  11. l) die Regelung von Rechten der Genußscheininhaber auf den Bezug neuer Genußscheine

(3) Die Fondsrichtlinien bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Sie ist zu erteilen, wenn die Fondsrichtlinien diesem Bundesgesetz entsprechen, keinen sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen zuwiderlaufen und im volkswirtschaftlichen Interesse sind.

(4) Das Gesamtvolumen eines Beteiligungsfonds kann nach Ablauf der Zeichnungsfrist von der Beteiligungsfondsgesellschaft auf jenes Ausmaß herabgesetzt werden, in dem Beteiligungen gemäß § 7 Abs. 2 übernommen wurden, soweit die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 nicht entgegenstehen. Die Herabsetzung darf jedoch nicht unter das durch die Ausgabe der Genußscheine aufgebrachte Kapital erfolgen.