§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1992

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96 Murtal Straße wird im Bereich der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,8 und bindet bei km 6,15 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-96-47 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10012096

Dokumentnummer

NOR12152830

alte Dokumentnummer

N9199210313Y

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