§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1995

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 7 Brünner Straße wird im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,24, verläuft in der Folge westlich von Eibesbrunn und Wolkersdorf im Weinviertel über die Anschlüsse „Zubringer Wolkersdorf“, „LH 6“ und „L 3103“ und bindet bei km 19,13 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlüsse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 7/18-94 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

10012575

Dokumentnummer

NOR12156365

alte Dokumentnummer

N9199552688J

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