§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinde Strallegg

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1990

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinde Strallegg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 59,25 und bindet bei km 59,62 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Strallegg aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. BO-72-11 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10011910

Dokumentnummer

NOR12151945

alte Dokumentnummer

N9199010518J

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