§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 57 Güssinger Straße im Bereich der Gemeinde Pertlstein

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 57 Güssinger Straße wird im Bereich der Gemeinde Pertlstein wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 68,50, umfährt Pertlstein im Norden und bindet bei km 70,87 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pertlstein aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-57-04 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10012402

Dokumentnummer

NOR12155168

alte Dokumentnummer

N9199437093J

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