§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1993

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Gußwerk wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 91,00 bis km 91,64, von km 92,27 bis km 92,40 und von km 93,45 bis km 93,90.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-20-29 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10012219

Dokumentnummer

NOR12153491

alte Dokumentnummer

N9199316987L

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