§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Marktgemeinde Ebensee

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Ebensee wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 38,964, durchörtert in der Folge den Sonnstein und bindet bei km 40,134 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Ebensee aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. GZ 145 - 150/94 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

10012324

Dokumentnummer

NOR12154667

alte Dokumentnummer

N9199423337L

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