Führung von alternativen Pflichtgegenständen,
Freigegenständen, unverbindlichen
Übungen, von Förderunterricht und des Unterrichtsgegenstandes
Leibesübungen
§ 15
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten.
(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15, bei Fremdsprachen von mindestens zwölf Anmeldungen abzuhalten. Seine bzw. ihre Weiterführung ist an ganzjährigen Berufsschulen zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen neun nicht mehr erreicht.
(3) Förderunterricht ist bei Vorliegen von mindestens acht, in den Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, bei Vorliegen von mindestens sechs Anmeldungen abzuhalten.
(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtes nach Abs. 1 bis 3 können die Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen, die für die Schüler in zumutbarer Entfernung gelegen sind, zusammengefaßt werden. Die Klassenschülerhöchstzahl (§ 16) darf auch in diesen Fällen nicht überschritten werden.
(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist nach Geschlechtern getrennt zu erteilen.
(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist ermächtigt, abweichend von den Abs. 1 bis 3 folgendes autonom festzulegen:
- a) ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist;
- b) ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und bei Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist;
- c) ab welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist.
Ein solcher Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses kann nur unter Beachtung der der Schule zugewiesenen Lehrerwochenstundenzahl gefaßt werden. Deren Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Landesregierung genehmigt werden, soweit dadurch das insgesamt allen Schulen zugewiesene Lehrerwochenstundenkontingent eingehalten wird. Bei der Festlegung der Eröffnungszahlen im Sinne der lit. a bis c ist auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik, die personellen und räumlichen Möglichkeiten sowie die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
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