Verfassungsbestimmung
Polizei.
§ 15.
(1) Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.
(2) In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.
(3) Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.
(4) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor. Vor der Bestellung des Sicherheitsdirektors, in Wien des Polizeipräsidenten, ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat an Sicherheitsdirektoren ergehende, staatspolitisch wichtige Weisungen auch dem Landeshauptmann des betreffenden Landes mitzuteilen.
1. Die Bestimmungen des § 15 gelten gemäß § 1 BVG, BGBl. Nr. 142/1946
als Verfassungsbestimmungen.
2. Zur Einrichtung und zum Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen
vgl. V, BGBl. Nr. 74/1946.
Schlagworte
Bundespolizeidirektion
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12012709
alte Dokumentnummer
N1198811911F