BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ERRICHTUNG VON BLITZSCHUTZANLAGEN Art des Nachweises der Befähigung
§ 15.
Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
- oder
- 4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik, oder einer Sonderform dieser Schule,
- b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
- c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
- oder
- 5. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 17 bis 25).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073228
alte Dokumentnummer
N5198210140S
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