§ 15 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Prüfungskommission

§ 15.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071506

alte Dokumentnummer

N5197711109Q

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