Entschädigung - Verwaltungsaufwand
§ 15.
Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085024
alte Dokumentnummer
N5199530337L
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