§ 15 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 15.

Die Prüfungsteile gemäß § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 entfallen für Personen, die durch Zeugnisse nachweisen, daß sie

  1. 1. eine wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung oder
  2. 2. die Studienrichtung Rechtswissenschaften oder
  3. 3. den Hochschullehrgang für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087623

alte Dokumentnummer

N5199654151J

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