Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 15.
Die Prüfungsteile gemäß § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 entfallen für Personen, die durch Zeugnisse nachweisen, daß sie
- 1. eine wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung oder
- 2. die Studienrichtung Rechtswissenschaften oder
- 3. den Hochschullehrgang für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement
- erfolgreich abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087623
alte Dokumentnummer
N5199654151J
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