§ 15 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 15.

Zur Befähigungsprüfung gemäß § 5, § 8 und § 9 ist jeweils zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Besuch einer der im § 1 Z 2 lit. a
  1. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur oder im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur und
  2. b) eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem
  1. b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht durch Z 1 oder 2
  1. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur, Metallbearbeitung, Metallverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085817

alte Dokumentnummer

N5199545807J

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