§ 15 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 15

(1) § 15.Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Bezugsdifferenz für fünf Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

(3) § 14 Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden.