§ 15 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT IV.

Allgemeine Vorschriften für Azetylenentwickler und
Sicherheitsvorlagen.

§ 15

Auf Apparate, die unter die Vorschriften dieses Abschnittes fallen, finden die Vorschriften der Dampfkesselverordnung (BGBl. Nr. 83/1948) keine Anwendung.