ABSCHNITT IV.
Allgemeine Vorschriften für Azetylenentwickler und
Sicherheitsvorlagen.
§ 15
Auf Apparate, die unter die Vorschriften dieses Abschnittes fallen, finden die Vorschriften der Dampfkesselverordnung (BGBl. Nr. 83/1948) keine Anwendung.
ABSCHNITT IV.
Allgemeine Vorschriften für Azetylenentwickler und
Sicherheitsvorlagen.
§ 15
Auf Apparate, die unter die Vorschriften dieses Abschnittes fallen, finden die Vorschriften der Dampfkesselverordnung (BGBl. Nr. 83/1948) keine Anwendung.