§ 15 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 15

§ Die praktische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst ist jedenfalls in der in Anlage 2, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.