§ 15
§ Die praktische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst ist jedenfalls in der in Anlage 2, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.
§ 15
§ Die praktische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst ist jedenfalls in der in Anlage 2, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.