§ 15 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1947

§ 15

Die Taxen, welche der Kandidat der ärztlichen Prüfung vor derselben zu erlegen hat, betragen 50 Schilling.

Dieselben werden nach Maßgabe des Zeitverlustes, den die einzelnen Mitglieder der Kommission durch die Prüfung erleiden, unter dieselben verteilt.