§ 15 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

§ 15

(1) Nicht zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen geeignete Übertragungskapazitäten im Sinne des § 12 Z 5 kann die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk oder bestehenden Versorgungsgebieten von Fernsehveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 12 Z 1 notwendig ist.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu enthalten.

(4) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch realisierbar und erweisen sich die Übertragungskapazitäten als zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen ungeeignet, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über das Antragsbegehren durch Bekanntmachung in geeigneter Weise öffentlich zu informieren. In der Bekanntmachung ist auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch erhoben, hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit die Übertragungskapazität gemäß § 17 auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz eine Zulassung erteilt werden.

(6) Ein begründeter Einspruch gemäß Abs. 5 liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte

  1. 1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
  2. 2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
  3. 3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

    herangezogen werden.

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person zugeordnet, die erst anlässlich der Ausschreibung (§ 17) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 3 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.