§ 15 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Fachausschüsse

§ 15

(1) § 15.Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.

(2) Für folgende Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten:

  1. 1. Milch und Milchprodukte,
  2. 2. Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus
  3. 3. Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und
  4. 4. Vieh und Fleisch.

(3) Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(4) An den Sitzungen der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Abs. 2 Z 3 ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist anzuwenden.

(7) Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(8) Jede der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.