§ 159 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 159

(1) § 159.Alle Schüsse müssen gut besetzt sein. Die Besatzlänge muß bei Bohrlöchern bis 150 cm mindestens ein Drittel der Bohrlochlänge und über 150 cm mindestens 50 cm betragen. Schüsse über Tage dürfen nötigenfalls, wie zum Beispiel bei der Sprengung von Knauern, eine geringere Besatzlänge haben.

(2) Als Besatz dürfen nur Lehm, Letten oder milde Gesteinsarten, die keine Funken reißen, benützt werden. Ladungen von brisanten Sprengstoffen dürfen auch mit Sand oder, wenn sie feuchtigkeitsunempfindlich sind, auch mit Wasser besetzt werden.

(3) Kohle, Papier oder andere brennbare Stoffe dürfen zum Besetzen von Schüssen unter Tage nicht verwendet werden.