§ 158 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Laden und Besetzen der Sprengschüsse.

§ 158

(1) § 158.Die Zündpatronen (Schlagpatronen) dürfen nur von den Schießbefugten und erst am Sprengort, unmittelbar vor ihrer Verwendung, hergestellt werden.

(2) Offenes Geleuchte ist bei der Herstellung der Zündpatronen und beim Laden und Besetzen in angemessener Entfernung zu halten.