§ 158 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Vierter Abschnitt

Obsorge Inhalt der Obsorge

§ 158.

(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

(2) Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146753