§ 157 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 157.

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

Schlagworte

Vollbeendigung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021691

alte Dokumentnummer

N2189729098S