§ 157 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 157

(1) § 157.Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn

  1. a) die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
  2. b) Mängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.

(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen