§ 157 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004. Jetzt § 152.

§ 157.

Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.