§ 156 BörseG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 06.6.2026

Strafbarkeit juristischer Personen

§ 156.

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(2) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt

  1. 1. im Falle von Verstößen gegen die in Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder 15 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
  2. 2. im Falle von Verstößen gegen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder 2,5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
  3. 3. im Falle von Verstößen gegen Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
  4. 4. im Falle von Verstößen gegen Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
  5. 5. im Falle von Verstößen gegen Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 oder einer Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.

(3a) Ist die FMA der Auffassung, dass die auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Geldstrafe im Hinblick auf § 158 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 9 unverhältnismäßig niedrig wäre, so hat die FMA

  1. 1. im Falle des Abs. 3 Z 3 eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu einer Million Euro zu verhängen, oder
  2. 2. im Falle des Abs. 3 Z 4 eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu 400 000 Euro zu verhängen.

(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Der jährliche Gesamtumsatz bei Versicherungsunternehmen ist die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40276894

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