§ 156 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Abschnitt

Verlassenschaftsabhandlung Vertretungsvorsorge

§ 156.

(1) Zur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Pflichtteilsberechtigter unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. b zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.

(3) Bedarf ein Minderjähriger oder sonst Pflegebefohlener eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173156