§ 156 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe und Zündmittel.

§ 156

(1) § 156.Die nicht verbrauchten Sprengstoffe und Zündmittel müssen von Sprengörtern unter Tage, wenn diese länger als 32 Stunden außer Belegung stehen, über Tage jedesmal nach beendeter Schicht, in den im § 154 Abs. 2 genannten Behältern in den Ausgaberaum zurückgebracht werden.

(2) Die Berghauptmannschaft kann für die Rückstellung der Sprengstoffe und Zündmittel eine kürzere oder längere Zeitspanne als 32 Stunden festsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung oder die Lagerbeständigkeit der Sprengstoffe und Zündmittel erforderlich oder zulässig erscheint.