§ 154 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Überlassung an Zahlungs statt

§ 154.

(1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Das Vermögen ist zu verteilen:

  1. 1. zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO;
  2. 2. sodann an den gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;
  3. 3. schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192643