§ 154 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Beförderung zum Arbeitsort.

§ 154

(1) § 154.Die ausgegebenen Sprengstoffe und Zündmittel sind in geeigneten, vom Bergbautreibenden beizustellenden Behältern getrennt zum Arbeitsort zu bringen. Hiebei dürfen detonierende Zündschnüre nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in einem Behälter getragen werden.

(2) Als Behälter für Sprengstoffe oder für sprengkräftige Zündmittel dürfen nur feste, verschlossene Behälter aus Leder, Holz, Kunststoff oder nicht Funken ziehenden Metallen verwendet werden.

(3) Sprengkapseln dürfen auch in der vom Erzeuger gelieferten Originalverpackung getragen und aufbewahrt werden.

(4) Zündschnuranzünder sind, jede Art für sich, in geschlossenen Behältern von genügender Festigkeit zum Arbeitsort zu befördern. Werden sie gleichzeitig mit Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln befördert, so dürfen sie nicht mit diesen zusammen in demselben Behälter getragen werden.