§ 154 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Widerspruch gegen ein Anerkenntnis der Vaterschaft Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Freiwillige Anerkennung der Vaterschaft

Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses

§ 154.

(1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären

  1. 1. von Amts wegen, wenn
  1. a) das Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
  2. b) es auf Seiten des Anerkennenden oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – des Kindes oder der Mutter an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder – beim Anerkennenden oder beim Kind – an der gesetzlichen Vertretung gemangelt hat, es sei denn, der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist nachträglich behoben worden oder der Anerkennende hat nach Erreichung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt;
  1. 2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist – dass der Anerkennende dem in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat;
  2. 3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
  1. a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
  2. b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146741