§ 153a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 153a

(1) § 153a.In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

  1. 1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 4 oder nach § 156d Abs. 2 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956,
  2. 2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 44 Z 3 oder nach § 156d Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
  3. 3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
  4. 4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
  5. 5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.

(2) Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden'' und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I'' anzuwenden.

(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Abs. 1 sind § 16 Abs. 1 und 2, die §§ 17 bis 19, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 5 und 6 Z 1,§ 22, § 24, § 25, § 27 und § 28 des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.

(5) Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der §§ 137 und 141a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.