ABSCHNITT VI
Arbeitsaufsicht
§ 152
Allgemeines
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, der Angestellten und der Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur familieneigene Dienstnehmer beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auch in diesen Betrieben die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.
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