§ 152 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

§ 152.

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 146 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschuldigten oder dem Disziplinaranwalt kein abgesondertes Rechtsmittel zu.