§ 151 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 151

Vor Ablauf des im § 150 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 139 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 124 Abs. 2 für beendet erklärt.

30.10.2018

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