Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 151
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
- a) des Lehrberechtigten,
- 1. wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;
- 2. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
- 3. wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
- 4. wenn der Lehrling die Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse schuldhaft nicht regelmäßig besucht oder die Unfallverhütungsvorschriften beharrlich mißachtet;
- 5. wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
- b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
- 1. wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;
- 2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
- 3. wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versucht, den Lehrling mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlichen Züchtigungen, erheblichen wörtlichen Beleidigungen oder unsittlichen Handlungsweisen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder durch Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
- 4. wenn der Lehrberechtigte wiederholt die Bestimmungen des § 128 (Schutz der Jugendlichen) verletzt.
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis durch den Lehrling aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre.
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