§ 151 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Geringstes Gebot

§ 151.

(1) Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert.

(2) Gebote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.

(3) Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so darf der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden. Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009522