§ 151 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 151

(1) § 151.Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in einwandfreier Beschaffenheit, Sprengstoffe nur in der Originalverpackung ausgegeben werden.

(2) Nitroglyzerinhältige Sprengstoffe dürfen nicht in gefrorenem Zustand ausgegeben werden.