§ 151
(1) § 151.Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in einwandfreier Beschaffenheit, Sprengstoffe nur in der Originalverpackung ausgegeben werden.
(2) Nitroglyzerinhältige Sprengstoffe dürfen nicht in gefrorenem Zustand ausgegeben werden.
§ 151
(1) § 151.Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur in einwandfreier Beschaffenheit, Sprengstoffe nur in der Originalverpackung ausgegeben werden.
(2) Nitroglyzerinhältige Sprengstoffe dürfen nicht in gefrorenem Zustand ausgegeben werden.