Präsidium
§ 150.
(1) Das Präsidium besteht aus:
- 1. dem Präsidenten und
- 2. den Vizepräsidenten.
(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
- 2. Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,
- 3. Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und
- 4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057620
alte Dokumentnummer
N3199958074L