§ 150 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Präsidium

§ 150.

(1) Das Präsidium besteht aus:

  1. 1. dem Präsidenten und
  2. 2. den Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
  2. 2. Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,
  3. 3. Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und
  4. 4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057620

alte Dokumentnummer

N3199958074L